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So finden Sie die passende Kleinkläranlage:

Für welche Region (PLZ) planen Sie Ihre Kleinkläranlage?

Antrag, Förderung und Steuer von Kleinkläranlagen

Inhaltsverzeichnis:
Quiz zu dieser Seite

Wenn Sie eine Kleinkläranlage planen und bauen, kommt ein wenig Papierkram auf Sie zu. Zum Beispiel müssen Sie den entsprechenden Antrag stellen. Außerdem gibt es in Einzelfällen Möglichkeiten, Förderungen zu beziehen oder bei der Steuer Geld zu sparen. Wir erklären Ihnen, wie Sie vorgehen sollten.

Tipps zur Förderung & Beantragung der Kleinkläranlage

1. Der Antrag für Ihre Kleinkläranlage 

Um eine Hauskläranlage betreiben zu können, brauchen Sie in jedem Fall eine wasserrechtliche Genehmigung. Diese vergibt in den meisten Fällen die Untere Wasserbehörde.
Tipp: Um ganz leicht den richtigen Ansprechpartner Ihrer Behörde zu finden, benutzen Sie einfach unsere Suche nach Behörden und Ansprechpartnern.

1.1. Wer stellt den Antrag für Ihre Kleinkläranlage?

Hier haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie stellen den Antrag als Bauherr selbst.
  2. Ihre zuständige Einbaufirma übernimmt den Antrag.

Wir empfehlen Ihnen, wenn möglich, die Antragstellung von Ihrer zuständigen Einbaufirma durchführen zu lassen. Diese kennt sich in der Regel mit der Antragstellung gut aus und kennt im Idealfall sogar schon die richtigen Ansprechpartner. Manche Firmen bieten die Antragstellung sogar als kostenlosen Service an.

Falls Ihre Firma diesen Dienst kostenpflichtig anbietet, sollten Sie sich gut überlegen, wie viel Sie bereit sind, zu zahlen. Die Zusammenstellung des Antrags dauert für Sie im Normalfall nicht mehr als zwei Stunden. Sind Ihnen die entstehenden Kosten diese Zeitersparnis wert?

Wenn Sie den Antrag für Ihre Kleinkläranlage selbst stellen wollen, erhalten Sie die notwendigen Papiere vorgefertigt bei der zuständigen Behörde. Das ist im Normalfall die Untere Wasserbehörde oder das Landratsamt Ihres Landkreises oder Ihrer Gemeinde.

Stellen Sie den Antrag zur Förderung nur für die geforderte Reinigungsklasse! Das gilt auch dann, wenn Sie freiwillig eine Kleinkläranlage kaufen, die eine höhere Klasse erfüllt! Wenn Sie nämlich eine höhere Reinigungsklasse beantragen, müssen Sie auch die Anforderungen dieser Klasse einhalten. Das kann bedeuten, dass Sie Ihre Kläranlage häufiger warten lassen müssen und dann auch zusätzliche Analysen fällig werden. Beantragen Sie deshalb nur das geforderte Minimum! Sie können dann trotzdem noch freiwillig eine höhere Reinigungsklasse kaufen und nutzen.

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1.2. Welche Unterlagen brauche ich für die Beantragung meiner Kleinkläranlage?

Zunächst müssen Sie natürlich den Antrag ausfüllen. Dort werden meist folgende Daten erfasst:

  • Antragsteller mit aktueller Adresse
  • Grundstück der geplanten privaten Kläranlage (Adresse, Flur, Flurstück, Gemarkung)
  • Grundstück der geplanten Einleitungsstelle (Eigentümer und Adresse, Flur, Flurstück, Gemarkung)
  • Zahl der Wohneinheiten unter und über 50 m²
  • Zahl der EGW (Einwohnergleichwerte: eine Wohneinheit = 4 EGW)
  • Zahl der tatsächlichen Einwohner
  • Kläranlagentyp (hier geben Sie die bauaufsichtliche Zulassungsnummer und den Typ der Anlage ein)

Außerdem müssen Sie Ihrem Antrag meist noch verschiedene Pläne und Unterlagen beifügen:

  • einen Übersichtsplan des Geländes im Maßstab 1:25.000 (topografische Karte)
  • einen Lageplan/eine Flurstückskarte im Maßstab 1:2000, 1:1000, 1:500 oder 1:100 (fragen Sie genauer nach, was in Ihrer Gemeinde gefordert ist)
  • einen Entwässerungsplan von Haus und Grundstück
  • einen Grundriss/eine Schnittzeichnung des Klärbehälters und des technischen Rüstsatzes, die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Anlage, Bemessungen der Kläranlage und die Betriebsbeschreibung der Anlage (kann unter Umständen teilweise entfallen)
  • einen Wartungsvertrag (unter Umständen fordert die Behörde eine Mindestvertragsdauer)

Falls eine Versickerung auf dem Grundstück stattfinden soll, muss ein Ingenieurbüro einen Sickertest durchführen. Diesen müssen Sie dann ebenfalls dem Antrag beifügen.
Falls die Abwasserleitung durch fremde Grundstücke laufen soll, brauchen Sie außerdem die schriftliche Einverständniserklärung der Besitzer.

Hier finden Sie einen Beispielantrag: https://www.landkreis-oder-spree.de/media/custom/2426_153_1.PDF?1565680828

Keine Sorge, wenn Ihnen dieser Papierkram jetzt schwierig vorkommt: Zum einen hilft Ihnen Ihre Kläranlagenfirma sicher gerne mit Rat und Tat weiter. Und zum zweiten sind auch die zuständigen Behörden meist sehr kooperativ und erklären Ihnen, woher Sie die einzelnen Unterlagen bekommen können.

1.3. Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für die Beantragung?

Wir wollen hier nicht allzu intensiv auf die rechtlichen Aspekte der Kleinklärtechnik eingehen, das würde in diesem Text zu weit führen und bringt Sie auch nicht weiter. Hier nur in Kürze die wichtigsten Gesetze, die die Klärung und Einleitung von Schmutzwasser betreffen. Dort können Sie im Zweifelsfall nachlesen, wenn Sie spezielle Fragen haben:

Bundesrecht:

Landesrecht:

Sie sehen schon: Je nach Bundesland oder sogar Landkreis kommen im Detail unterschiedliche Gesetzesvorgaben zum Tragen. Deshalb (und natürlich wegen der regelmäßigen Wartung mit Anfahrt) ist es von Vorteil, eine Fachfirma aus der Nähe zu beauftragen.

Generell gilt als rechtliche Voraussetzung: Sie können nur dann einen Antrag auf eine Hauskläranlage stellen, wenn das Grundstück nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen werden kann oder soll.

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2. Kann der Kauf einer Kleinkläranlage von der Steuer abgesetzt werden?

Vorab eine wichtige Information: Wir können keine konkrete steuerliche Beratung anbieten. Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, dieser ist als Fachmann zuständig und auf dem neuesten Stand, was die aktuellen Steuergesetze angeht. Wir können also nur allgemeine Aussagen treffen.

Diese sind leider erst einmal nicht so erfreulich: Die Kosten, die beim Erwerb einer Kleinkläranlage entstehen, kann man prinzipiell nicht von der Steuer absetzen.

Dabei ist dieser Gedanke gar nicht so abwegig. Es handelt sich ja schließlich um eine „außergewöhnliche Belastung“ oder eine Art „Sonderausgabe“, oder nicht? Nun ja, das trifft leider nur im Gefühl des Hausbesitzers zu. Steuerrechtlich gesehen wird das anders beurteilt. Gegen diesen Umstand hat ein Hauseigentümer geklagt, aber leider hat das Finanzgericht Münster dem Finanzamt recht gegeben. Die Begründung des Gerichts besagt, es handle sich dabei um eine Vermögensumschichtung.

Anders ausgedrückt: Für die Installation einer Kläranlage erhält der Hausbesitzer einen Gegenwert. Zum Beispiel steigt der Wert der Immobilie und das wirkt sich auf den Wiederverkaufswert aus.
Weiter wurde begründet, dass die Installation einer Kleinkläranlage nicht als „außergewöhnlich“ zu werden sei, da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handle.

Schade, aber da ist leider nicht viel zu machen.

2.1. Sonderregel bei vermieteten Häusern oder Unternehmen:

Anders sieht das aus, wenn die Immobilie Erträge abwirft, wenn Sie also zum Beispiel das Haus oder Teile davon vermieten. In diesem Fall können die Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden. Sie können die Kosten dann über mehrere Jahre hinweg abschreiben.

2.2. Können die Betriebskosten einer Kläranlage steuerlich geltend gemacht werden?

Auch hier lautet die Antwort leider Nein. Sie geht ebenfalls aus dem bereits erwähnten Urteil des Finanzgerichts Münster hervor. Auch an diesem Punkt haben die Richter entschieden, dass der Betrieb und die daraus entstehenden Kosten nicht „außergewöhnlich“ seien und deshalb nicht abgesetzt werden dürfen. Schließlich sei es eine freie Entscheidung, ein Grundstück in einem Gebiet zu kaufen, das nicht an das Abwassernetz angeschlossen ist. Deshalb müsse man dann auch die Kosten des Unterhalts und die darin enthaltenen Steuern selbst tragen.

Immerhin, als kleiner Lichtblick: Wer eine Kleinkläranlage besitzt, spart sich wenigstens die Abwasserkosten. Unter dem Strich ist das häufig sogar billiger, als wenn man an das Abwassernetz angeschlossen wäre.

Ein kleiner Teil der Betriebskosten kann steuerlich geltend gemacht werden, und zwar unter Zuhilfenahme eines anderen Steuergesetzes: dem Einkommenssteuergesetz. Für Handwerkerleistungen in privaten Haushalten (Renovierung, Erhaltung und Modernisierung) kann nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG eine Ermäßigung der Einkommenssteuer um 20 % in Anspruch genommen werden. Dies betrifft die Arbeitskosten, die für eine Nachrüstung, Sanierung, Wartung oder Kontrolle an Ihrer Kleinkläranlage anfallen, aber keine Materialkosten. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, um zu klären in wieweit die Bedingungen bei Ihnen gegeben sind.

2.3. Können die Anschaffungskosten und die Wartungskosten der Kläranlage auf Mieter umgelegt werden?

Hier muss man deutlich unterscheiden:

  • Die Kosten für die Installation und die jährliche Abschreibung lassen sich nicht auf die Mieter umlegen. Sie zahlen ja bereits Miete, darin muss die Möglichkeit zur Abwasserentsorgung inbegriffen sein.
  • Die Kosten jedoch, die durch den Betrieb einer Kläranlage entstehen (also zum Beispiel die Wartungskosten oder die Fäkalienabfuhr), können prinzipiell schon auf die Mieter abgewälzt werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass dies im Mietvertrag oder bei den Nebenkosten ausgewiesen ist. Außerdem müssen die Arbeiten von einem Fremdunternehmen durchgeführt und mit einer Rechnung nachgewiesen werden. Erledigt der Vermieter die Wartung oder sogar die Schlammabfuhr in Eigenleistung, darf er keine Kosten auf die Mieter umlegen.

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Weitere Quellen:

https://www.kann-man-das-absetzen.de/faekalienabfuhr/
https://www.business-on.de/einbau-belastungen-kleinklaeranlage-anschaffungskosten-grundstueck-aufwendungen-_id31966.html
http://elektroinnung-bitterfeld.de/start/verbraucherinfo/steuerbonus_hw_l/TabelleBonus.pdf

3. Gibt es aktuell Förderungen für Kleinkläranlagen?

Die meisten Fördermaßnahmen und Gelder für die Errichtung von Kleinkläranlagen sind leider schon vor Jahren ausgelaufen. Viele dieser Programme endeten mit der Umsetzung der EU-Richtlinie, die zu den vielen Tausend Nachrüstungen und Umbauten von Kläranlagen geführt hatte.

Momentan gibt es nur noch in Thüringen gezielte Förderungen für Kleinkläranlagen. Auch hier gilt allerdings: Es besteht kein Anspruch auf Zuwendungen. Jeder vom Bauherren ausgefüllte Antrag auf Förderung wird erst auf Genehmigung geprüft.

Natürlich können sich die Bestimmungen immer mal ändern. Ganz aktuelle Informationen über mögliche Förderungen bekommen Sie bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Zweckverband.

3.1. Kleinkläranlagen-Förderung in Thüringen

Förderung von kleinkläranlagen in Thüringen

In Thüringen wird die Nachrüstung oder der Ersatzneubau von Kleinkläranlagen gefördert, wenn es darum geht, diese auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen. Die Ersterschließung von Grundstücken, also der komplette Neubau einer Kleinkläranlage bei einem neuen Grundstück, wird nicht gefördert.

3.1.1. Voraussetzung für die Kleinkläranlagen-Förderung in Thüringen

Die Förderung richtet sich an Bauherren von Kleinkläranlagen sowie an die Eigentümer von Gruppenlösungen. Um eine Förderung zu beantragen, müssen diese Voraussetzungen gelten:

  • Generell kann eine Kleinkläranlage nur dann gefördert werden, wenn es weiterhin nicht geplant ist, das Grundstück an die öffentliche Wasserentsorgung anzuschließen.
  • Das Grundstück muss zum Wohnen zugelassen sein. Kleingartenanlagen oder Wochenendsiedlungen werden deshalb nicht gefördert.
  • Der Erstaufbau einer Kleinkläranlage wird nicht gefördert. Wenn diese aber später modernisiert oder ausgetauscht werden muss, können Sie eine Förderung beantragen.
  • Die geplante Anlage bei einem Ersatzneubau muss entweder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben oder Sie müssen vor der Auftragsvergabe nachweisen, dass sie dem Stand der Technik entspricht. Dieser Nachweis funktioniert über ein Gutachten einer „fachlich geeigneten Institution“. Bei einer Nachrüstung genügt die Erklärung der Fachfirma, dass die Anlage mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung übereinstimmt.

3.1.2. Förderung in Thüringen als Zuschuss oder Darlehen

Wenn Sie für den Ersatzneubau oder die Nachrüstung Ihrer Kleinkläranlage eine Förderung beantragen wollen, können Sie sich zwischen einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Darlehen entscheiden. Eine Kombination aus beiden Varianten ist nicht möglich.

Bei einem Zuschuss gilt:

  • Sie bekommen für den Ersatzneubau 2.500 Euro für 4 EW. Für jeden weiteren Einwohner gibt es 250 Euro zusätzlich.
  • Bei der Nachrüstung bekommen Sie 1.250 Euro für 4 EW plus 125 Euro für jeden weiteren Einwohner.
  • Wenn es weitergehende Reinigungsanforderungen bei Ihrer Anlage gibt, bekommen Sie zusätzlich 500 Euro für 4 EW + 75 Euro je weiterem EW.
  • Bei einer Gruppenkleinkläranlage werden außerdem die Schmutzwasserkanäle von der Grundstücksgrenze bis zur Kleinkläranlage mit 250 Euro je laufendem Meter gefördert.

Alternativ können Sie ein zinsgünstiges Darlehen beantragen. Hier gilt:

  • Das Darlehen ist nur für Einzelanlagen privater Bauherren verfügbar. Bei Gruppenkleinkläranlagen gilt das Angebot nicht.
  • Sie können ein Darlehen bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (maximal 25.000 Euro, mindestens 2.000 Euro) beantragen.
  • Die Darlehenslaufzeit ab Tilgungsbeginn beträgt sechs Jahre.
  • Der Zinssatz liegt bei 1,99 % pro Jahr. Weitere Gebühren fallen nicht an.
  • Das Darlehen wird ohne Sicherheiten gewährt.
  • Es wird in einer Summe vergeben, Teilauszahlungen sind nicht möglich.

3.1.3. So stellen Sie den Antrag für die Kleinkläranlagen-Förderung in Thüringen

Der Antrag wird direkt bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Landkreis abgegeben und dort auch bearbeitet. Die Antragsformulare bekommen Sie beim Abwasserzweckverband oder der eigenentsorgenden Gemeinde. Zusätzlich zum entsprechenden Vordruck für das Darlehen oder den Zuschuss brauchen Sie noch einige Unterlagen. Dazu gehören zum Beispiel die wasserrechtliche Erlaubnis oder Sanierungsanordnung und eventuell ein Gutachten.

Bei Gruppenkleinkläranlagen muss eine genaue Auflistung der angeschlossenen Grundstücke mit Lageplan erfolgen. Die Besitzer erstellen einen gemeinsamen Antrag.

Weitere Infos zur Kleinkläranlagen-Förderung in Thüringen bekommen Sie hier:
https://www.aufbaubank.de/Download/11095_-Informationsblatt-gueltig-ab-15_12_2020-.pdf

3.2. Abgelaufene Fördermaßnahmen für Kleinkläranlagen

In der Vergangenheit gab es weitere Förderungen für Kleinkläranlagen in verschiedenen Bundesländern. Diese wurden leider inzwischen beendet.

3.2.1. Beendet: Kleinkläranlagen-Förderung in Bayern

Bayerns frühere Förderung für KleinkläranlagenDer Freistaat Bayern förderte bis zum 31.12.2014 den Bau und die Nachrüstung der Kleinkläranlagen mit biologischer Stufe. Die Richtlinien für die Zuwendungen zu Kleinkläranlagen wurden erstmals im Jahr 2003 eingeführt. Zum 1.1.2011 wurden sie neu erlassen. Seit diesem Datum ist eine Förderung leider nicht mehr möglich. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Hier geht es zur Webseite des Ministeriums.

Hier geht's zur Webseite des Ministeriums.

3.2.2. Beendet: Mecklenburg-Vorpommern

In den Jahren 2007 bis 2013 standen in Mecklenburg-Vorpommern 28 Millionen Euro aus dem EU-Fond ELER zur Verfügung. Damit sollte die Abwasserbeseitigung im Land durchgängig auf den erforderlichen technischen Stand gebracht werden. Nach dem Ablauf der Förderperiode im Jahr 2013 waren Zuschüsse für Abwasseranlagen nur noch in besonderen Einzelfällen nötig. Man ging (meist zu Recht) davon aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Sanierungen und Erneuerungen der Anlagen abgeschlossen waren. Für die Förderung kamen Kleinkläranlagen zur biologischen Reinigung infrage, die aus bestehenden Wohngebäuden eine Abwassermenge bis 8 m³ bearbeiteten. Zuwendungsfähig waren alle Ausgaben für Investitionen, die zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung von Kleinkläranlagen zur biologischen Behandlung des Abwassers erforderlich waren. Auch die zugehörigen Ausgaben für die Zu- und Ableitung des Abwassers wurden gefördert.

  • Bei bis zu 10 EW und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 3.500 Euro gab es eine Förderung von bis zu 750 Euro.
  • Bis zu 20 EW und Ausgaben von mindestens 7.000 Euro wurden mit bis zu 1.500 Euro gefördert.
  • Und bei bis zu 50 EW und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 10.000 Euro gab es bis zu 2.000 Euro Zuschuss.

Die Kleinkläranlagen-Förderung in Mecklenburg-Vorpommern kann heute nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Förderfibel "Abwasseranlagen" auf dem Dienstleistungsportal des Innnenministeriums Mecklenburg-Vorpommern (Förderbereich II: Kleinkläranlagen)

3.2.3. Beendet: Kleinkläranlagen-Förderung in Sachsen

Sachsen bietet Fördergelder für KleinkläranlagenAuch die Förderung in Sachsen ist inzwischen nicht mehr abrufbar. Es gab dort eine Grundförderung in Höhe von 1.500 Euro für den Neubau einer Kleinkläranlage für 4 EW. Für die Nachrüstung einer bestehenden Anlage konnte man 1.000 Euro beantragen. Bei weiteren EW gab es unter Umständen Zuschüsse von 150 Euro pro Person.
Durch Zahlungsbelege mussten Ausgaben nachweisbar sein, die mindestens das 1,5-Fache der Zuwendung betrugen. Außerdem gab es günstige Kredite für den Bau und die Nachrüstung von Kleinkläranlagen.

Bis zum 31.12.2015 wurden etwa 80.000 Kleinkläranlagen (davon 4.000 Gruppenlösungen) gefördert. Insgesamt hat Sachsen dafür etwa 138 Millionen Euro ausgegeben. Seit dem 31.12.2015 ist die Förderung für Kleinkläranlagen in Sachsen beendet. Damalige Quellen: 
"Anpassung von Kleinkläranlagen an den Stand der Technik bis Ende 2015" in Sachsen, veröffentlicht vom Landratsamt Erzgebirgekreis

3.2.4. Beendet: Kleinkläranlagen-Förderung in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt war die Lage ein wenig spezieller. Ein Zuschuss für die Modernisierung sei nicht finanzierbar, hießt es damals. Deshalb gab es keine direkte Förderung von Kleinkläranlagen. Allerdings gab es ein spezielles Darlehensprogramm der Investitionsbank „Sachsen-Anhalt KLAR – Das IB-Darlehen für Kleinkläranlagen“. Das Programm wurde am 1.9.2008 gestartet und hatte eine Laufzeit von fünf Jahren. Für 1,99 Prozent Zinsen pro Jahr konnten sich die Antragsteller eine Summe zwischen 3.000 und 25.000 Euro leihen, um damit die Umrüstung oder den Neubau einer Kleinkläranlage zu finanzieren.

Auch diese Förderung ist abgelaufen und kann nicht mehr beantragt werden.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen in Kürze

Wer stellt den Antrag für Ihre Kleinkläranlage?

Wir empfehlen Ihnen, die Antragstellung (wenn möglich) von Ihrer zuständigen Einbaufirma durchführen zu lassen. Diese kennt sich in der Regel gut mit der Antragstellung aus und erledigt diese Arbeit vielleicht sogar als kostenlosen Service. Ansonsten können Sie natürlich auch selbst den Antrag für Ihre Kleinkläranlage erstellen. Die Anträge erhalten Sie vorgefertigt bei der zuständigen Behörde, also der Unteren Wasserbehörde oder dem Landratsamt Ihres Landkreises, Ihrer Gemeinde oder Ihres Zweckverbandes. Wir stellen Ihnen auf dieser Seite eine Suche zur Verfügung, mit der Sie Ihre zuständige Stelle leicht herausfinden können.

Kann der Kauf einer Kleinkläranlage von der Steuer abgesetzt werden?

Die Kosten, die beim Erwerb einer Kleinkläranlage entstehen, kann man prinzipiell nicht von der Steuer absetzen. Man kann sie leider auch nicht als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe geltend machen. Das Finanzgericht Münster entschied so, da Hauseigentümer für die Anschaffung einer Kleinkläranlage einen Gegenwert erhalten. Man spricht dann von einer Vermögensumschichtung. Bei vermieteten Objekten oder Firmengebäuden gibt es Ausnahmen. Hier sind unter Umständen steuerliche Vorteile möglich.

Gibt es aktuell Förderungen für Kleinkläranlagen?

In der Vergangenheit gab es in mehreren Bundesländern Förderungen für die Anschaffung oder Umrüstung von Kleinkläranlagen. Die meisten wurden jedoch inzwischen beendet. Nur in Thüringen gibt es aktuell noch ein Förderprogramm, bei dem Sie einen Zuschuss oder ein Darlehen beantragen können. Die Förderung gilt nicht für die Ersterschließung eines Grundstücks, sondern nur für die Modernisierung oder das Ersetzen einer bestehenden Anlage.

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