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Alt 07.03.2010, 00:11
Ing.-b. Fischer Ing.-b. Fischer ist offline
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Ich versuche hiermit den Weg vom „webmaster“, zumindest geht dann der Text nicht ganz verloren. Er ist ja gespeichert.

In der Sache!
Das jahrelang praktizierte Festhalten an zentralen Abwasserlösungen und deren Durchsetzung mittels Anschluss- und Benutzerzwang ohne ausgewogene fachliche und vor allem wirtschaftliche Bewertung ist kein Geheimnis. Das Übel bei Wirtschaftlichkeits-berechnungen liegt aus meiner Sicht vor allem in je nach Standpunkt unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen für zentrale und dezentrale Lösungen. Einerseits werden bei Einzellösungen insbesondere bei Betriebskosten gern Abschreibungen und Abzinsungen weggelassen, während im Gegenzug von den Verfechtern zentraler Lösungen gern erheblich geringere normative Nutzungsdauern etwa für Abwasserleitungen bei dezentralen oder semizentralen Anlagen angesetzt werden. Nicht umsonst stehen viele der maroden Kanäle alter Zentralanlagen noch mit gewaltigen Werten in den Büchern der Zweckverbände. Je größer die Kosten des Kanalsystems im Vergleich zur Anlagentechnik sind, desto geringer sind bei den angesetzten langen Nutzungsdauern der Kanäle die Kosten für Abschreibungen und damit die einzufordernden Abwassergebühren.
Nach meinem Verständnis ist die Ausübung des Anschluss- und Benutzerzwangs keine gesetzliche Vorschrift, sondern eine auf entsprechender Rechtsgrundlage ausgeübte satzungsrechtliche Regelung der Aufgabenträger (Städte, Zweckverbände, Gemeinden usw.). Mehrheiten für die Aufhebung des Anschluss- und Benutzerzwangs zu organisieren, ist eine schwierige und langwierige Angelegenheit. Schließlich kämpft man nicht nur gegen Verfechter zentraler Lösungen, sondern auch gegen Bürger, die in die Zwangsgemeinschaften gezwungen wurden und denen man nachweisen muss, dass sie von der Ausübung des Anschluss- und Benutzerzwangs wirtschaftliche Nachteile zu erwarten haben, was bei vorstehend genannten unterschiedlichen Berechnungen kaum möglich ist.
Die Abwasserbeseitigungspflichtigen (Städte, Zweckverbände usw.) sind aber an ihr Satzungsrecht gebunden. Der Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht macht deshalb nur dann Sinn, wenn in der Satzung so etwas vorgesehen ist und keine umfangreiche Nachweisführung (meist über Nachweis der unzumutbaren Kosten für den zentralen Anschluss) gefordert wird. Vorgenannte Berechnungsprobleme machen Laien meist zu hilflos ausgelieferten Antragstellern.
Ich teile die Meinungen der anderen Beitragsschreiber, dass z.B. im Bebauungsplan rechtsverbindliche Festsetzungen zur geordneten Erschließung, also auch zur Abwasserbeseitigung getroffen worden sein müssten. Insofern ist die Aufforderung zur Ausführung einer eigenen Lösung nur dann nachvollziehbar, wenn dieses Lösung im B-Plan so festgesetzt wurde oder der Bebauungsplan so geändert wurde. Bei Änderung wäre allerdings der betroffene Grundstückseigentümer mit zu hören – eine Superaufgabe für Fachjuristen.
Ich empfehle daher einen Weg, der in den neuen Bundesländern gegangen wird. Hier werden in Abwasserbeseitigungskonzepten Bereiche (Orte, Ortsteile, Einzelgrundstücke usw.) ausgewiesen, die nicht an zentrale Kläranlagen angeschlossen werden sollen. Ich bin ein Verfechter von gemeinschaftlichen Lösungen für diese Bereiche, weil sie stabiler laufen und meist kostengünstiger sind als Einzellösungen. Ich bin aber skeptisch, wenn so etwas von ehemaligen Verfechtern zentraler Lösungen, etwa von Zweckverbänden angeboten wird, weil immer der Verdacht mitspielt, dass es verdeckte Beitrags-erhebungen sind.
Der Weg zu diesen und Einzellösungen geht immer über die Erteilung der Einleitegenehmigung in ein Fließgewässer oder zur Versickerung für das gereinigte Abwasser durch die zuständige untere Wasserbehörde. Die Abwasserbeseitigungs-pflichtigen (Städte, Gemeinden, Zweckverbände usw.) werden bei diesem Verfahren immer gehört und müssen sich im Sinne einer zeitlich begrenzten Zustimmung oder auch Ablehnung bekennen. Wenn die zuständige Behörde dann einen Bescheid zur Einleitegenehmigung oder Versickerung (Brandenburg für 10 Jahre, Sachsen bis zu 30 Jahre) erstellt, ist das ein rechtsmittelfähiger Bescheid. Ich kenne bisher keinen Fall, bei dem ein derartiger Bescheid, soweit Rechtsgrundlagen unverändert sind bzw. Auflagen eingehalten wurden, aufgehoben wurde oder ein Anschluss- und Benutzerzwang ausgeübt wurde.
Deshalb empfehle ich „Antrag auf Einleitegenehmigung in eine Fließgewässer“ oder „Versickerung auf dem Grundstück“ bei der zuständigen Wasserbehörde zu stellen, wenn es wirtschaftlich sinnvoll und technisch möglich ist. Sollte das nicht der Fall sein, muss die Gemeinde als Entsorgungspflichtiger oder ihr Aufgabenerfüller zur Wahrnehmung ihrer Beseitigungspflicht gezwungen werden. Nach der Rechtslage ist der Grundstückseigentümer zur „Andienung“ des Abwassers verpflichtet. Ob im Gegenzug eine unbedingte Abnahmepflicht besteht, ist nach meinem Kenntnisstand aber noch nicht bis zum bitteren Ende durchgestritten. Ich empfehle aber auch eine einvernehmliche und vernünftige Lösung.
Alles Gute
Peter Fischer
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