Dies ist eine Diskussion über Vollbiologische Kläranlage mit Bauzulassung wegen Anschlussz im Planung und Rechtliches Forum, was Teil der Extraforum: Kleinkläranlagen -Kategorie ist; Hallo Freunde. Ich baue in den nächsten 4monaten eine SBR vollbiologische Kläranlage von BBW-Weissensee. Nun würde ich gerne wissen, wie ...
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Hallo Freunde.
Ich baue in den nächsten 4monaten eine SBR vollbiologische Kläranlage von BBW-Weissensee. Nun würde ich gerne wissen, wie bekommt man eine Anschlussbefreiung bei einem solchem vorhaben? Ich will nichzt, dass in 5jahren ener kommt und sagt, wir bauen jetzt die rohre weiter und dann musst du dich anklemmen. kann mir jemand helfen? tipp´s ansprechpartner und gesetze/satzungen ??? Bitte danke ! euer Vehra |
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Hallo vehra,
bei uns ist der Fall ähnlich: Wir werden vom Landratsamt aufgefordert als Kleineinleiter eine Kleinkläranlage zu erbauen. Es besteht aber schon seit langem ein Bebauungsplan für das Gebiet auf dem sich unser Grundstück befindet. Unsere Gemeinde will uns aber nicht bestätigen, dass wir im Falle einer zukünftigen Bebauung vom Anschlußzwang befreit werden. Es ist für uns natürlich nicht nachzuvollziehen, dass wir jetzt ca. 10000.- Euro für die Kläranlage investieren müssen und dann vielleicht diese wieder abbauen und zusätzlich noch die hohen Erschließungskosten bei einer Bebauung bezahlen müssen. Haben Sie inzwischen eine Lösung oder Informationen hierzu gefunden?? Wir sind für jeden Hinweis dankbar! |
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Hallo,
leider ist die Handhabung des Anschluss und Benutzungszwangs in den Ländern unterschiedlich. Einigen bekannte Wege: Befreiung beantragen, die Gemeinde befreit in Absprache mit der unteren Wasserbehörde. einfachster Fall. Bei bestehendem Bebauungsplan mit Anschluss der gesamtmaßnahme kann man den Einbau einer KKA nicht empfehlen. im Zweifelsfall zieht die Behörde die "Gemeinwohl Karte". Wenn möglich Abwassersammelgrube (genau nachrechnen, rentabel nur bei kurzen Anwendungen << 5 Jahre) In vielen Bundesländern muss sich die Gemeinde festlegen, welche Bereiche sie mittelfristig anschließen will (BW) Dort wird dann in der Regel keine biologische Anlage verlangt. Alles in allem sind hier viele Lösungen und Vereinbarungen möglich. Eine allgemeine Regelung ist mir nicht bekannt.Regenwassernutzung, Regenwasser, Abscheider, Kleinkläranlage, Grauwassernutzung, erneuerbare Energie, Pellets, Holzpellets, Hackschnitzelbehälter, Pufferspeicher, Geothermieschacht, Pumpstation, Löschwasserbehälter, Waschwasser Recycling |
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Hallo, Vehra und der Rest,
mir fällt dazu noch ein, das im Bebauungsplan Aussagen zur Erschließung gemacht werden müssen, denn nach dem Baugesetzbuch (Bundesrecht) i. V. m. den Landesbauordnungen darf ein Grundstück nur bebaut werden, wenn die Erschließung sowohl für Schmutzwasser (häusliches Abwasser) als auch für Niederschlagswasser gesichert ist. Ich empfehle, als Bauwilliger einfach bei der zuständigen Gemeinde einen formellen Antrag auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zu stellen, dann dürften die ersten Aussagen dazu kommen, evtl . sogar schon in Form eine formellen Bescheides.
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Liebe Grüßeund munter bleiben ![]() Watermaster |
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Zitat:
ich habe zum 2.Mal einen Beitrag geschrieben und jedes Mal wird das Wiederladen der alten Beiträge gefordert. Mein stundenlang erarbeiteter Text ist weg. Ich bin zu alt, um mich vom Netz herumschutzen zu lassen. Wenn keiner meine Beiträge wünscht, steig ich halt aus und mach was Neues. Peter Fischer |
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Zitat:
Es ist schon unglaublich spät. Ich werde heute im Laufe des Tages versuchen meinen Standpunkt zum 3. Mal zu formulieren und den jetzigen Weg versuchen nachzuvollziehen. Wenn es nicht gelingt, war es das mit diesem Forum. Inzwischen: Guten Morgen! Peter Fischer |
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Hallo, und guten Tag,
ich kann den Frust gut verstehen, wenn man seine Beiträge im Nichts verschwinden sieht. Vielleicht hilft ein kleiner Tip von mir: Ich schreibe neuerdings meine Beiträge erst im Programm "Word" vor, speicher sie ab und änder dann die Schrift auf "Verdana" Größe "2". Dann kopiere ich den Beitrag und füge ihn über die Funktion "Antworten" einfach ein. Das klappt sehr gut, man hat seine Beiträge immer zur Verfügung und kann ggf. darauf zurückgreifen.
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Liebe Grüßeund munter bleiben ![]() Watermaster |
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Ich versuche hiermit den Weg vom „webmaster“, zumindest geht dann der Text nicht ganz verloren. Er ist ja gespeichert.
In der Sache! Das jahrelang praktizierte Festhalten an zentralen Abwasserlösungen und deren Durchsetzung mittels Anschluss- und Benutzerzwang ohne ausgewogene fachliche und vor allem wirtschaftliche Bewertung ist kein Geheimnis. Das Übel bei Wirtschaftlichkeits-berechnungen liegt aus meiner Sicht vor allem in je nach Standpunkt unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen für zentrale und dezentrale Lösungen. Einerseits werden bei Einzellösungen insbesondere bei Betriebskosten gern Abschreibungen und Abzinsungen weggelassen, während im Gegenzug von den Verfechtern zentraler Lösungen gern erheblich geringere normative Nutzungsdauern etwa für Abwasserleitungen bei dezentralen oder semizentralen Anlagen angesetzt werden. Nicht umsonst stehen viele der maroden Kanäle alter Zentralanlagen noch mit gewaltigen Werten in den Büchern der Zweckverbände. Je größer die Kosten des Kanalsystems im Vergleich zur Anlagentechnik sind, desto geringer sind bei den angesetzten langen Nutzungsdauern der Kanäle die Kosten für Abschreibungen und damit die einzufordernden Abwassergebühren. Nach meinem Verständnis ist die Ausübung des Anschluss- und Benutzerzwangs keine gesetzliche Vorschrift, sondern eine auf entsprechender Rechtsgrundlage ausgeübte satzungsrechtliche Regelung der Aufgabenträger (Städte, Zweckverbände, Gemeinden usw.). Mehrheiten für die Aufhebung des Anschluss- und Benutzerzwangs zu organisieren, ist eine schwierige und langwierige Angelegenheit. Schließlich kämpft man nicht nur gegen Verfechter zentraler Lösungen, sondern auch gegen Bürger, die in die Zwangsgemeinschaften gezwungen wurden und denen man nachweisen muss, dass sie von der Ausübung des Anschluss- und Benutzerzwangs wirtschaftliche Nachteile zu erwarten haben, was bei vorstehend genannten unterschiedlichen Berechnungen kaum möglich ist. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen (Städte, Zweckverbände usw.) sind aber an ihr Satzungsrecht gebunden. Der Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht macht deshalb nur dann Sinn, wenn in der Satzung so etwas vorgesehen ist und keine umfangreiche Nachweisführung (meist über Nachweis der unzumutbaren Kosten für den zentralen Anschluss) gefordert wird. Vorgenannte Berechnungsprobleme machen Laien meist zu hilflos ausgelieferten Antragstellern. Ich teile die Meinungen der anderen Beitragsschreiber, dass z.B. im Bebauungsplan rechtsverbindliche Festsetzungen zur geordneten Erschließung, also auch zur Abwasserbeseitigung getroffen worden sein müssten. Insofern ist die Aufforderung zur Ausführung einer eigenen Lösung nur dann nachvollziehbar, wenn dieses Lösung im B-Plan so festgesetzt wurde oder der Bebauungsplan so geändert wurde. Bei Änderung wäre allerdings der betroffene Grundstückseigentümer mit zu hören – eine Superaufgabe für Fachjuristen. Ich empfehle daher einen Weg, der in den neuen Bundesländern gegangen wird. Hier werden in Abwasserbeseitigungskonzepten Bereiche (Orte, Ortsteile, Einzelgrundstücke usw.) ausgewiesen, die nicht an zentrale Kläranlagen angeschlossen werden sollen. Ich bin ein Verfechter von gemeinschaftlichen Lösungen für diese Bereiche, weil sie stabiler laufen und meist kostengünstiger sind als Einzellösungen. Ich bin aber skeptisch, wenn so etwas von ehemaligen Verfechtern zentraler Lösungen, etwa von Zweckverbänden angeboten wird, weil immer der Verdacht mitspielt, dass es verdeckte Beitrags-erhebungen sind. Der Weg zu diesen und Einzellösungen geht immer über die Erteilung der Einleitegenehmigung in ein Fließgewässer oder zur Versickerung für das gereinigte Abwasser durch die zuständige untere Wasserbehörde. Die Abwasserbeseitigungs-pflichtigen (Städte, Gemeinden, Zweckverbände usw.) werden bei diesem Verfahren immer gehört und müssen sich im Sinne einer zeitlich begrenzten Zustimmung oder auch Ablehnung bekennen. Wenn die zuständige Behörde dann einen Bescheid zur Einleitegenehmigung oder Versickerung (Brandenburg für 10 Jahre, Sachsen bis zu 30 Jahre) erstellt, ist das ein rechtsmittelfähiger Bescheid. Ich kenne bisher keinen Fall, bei dem ein derartiger Bescheid, soweit Rechtsgrundlagen unverändert sind bzw. Auflagen eingehalten wurden, aufgehoben wurde oder ein Anschluss- und Benutzerzwang ausgeübt wurde. Deshalb empfehle ich „Antrag auf Einleitegenehmigung in eine Fließgewässer“ oder „Versickerung auf dem Grundstück“ bei der zuständigen Wasserbehörde zu stellen, wenn es wirtschaftlich sinnvoll und technisch möglich ist. Sollte das nicht der Fall sein, muss die Gemeinde als Entsorgungspflichtiger oder ihr Aufgabenerfüller zur Wahrnehmung ihrer Beseitigungspflicht gezwungen werden. Nach der Rechtslage ist der Grundstückseigentümer zur „Andienung“ des Abwassers verpflichtet. Ob im Gegenzug eine unbedingte Abnahmepflicht besteht, ist nach meinem Kenntnisstand aber noch nicht bis zum bitteren Ende durchgestritten. Ich empfehle aber auch eine einvernehmliche und vernünftige Lösung. Alles Gute Peter Fischer |
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Hallo zusammen,
Hier gehts mal wieder um ein ganz heikles Thema über das schon oftmals berichtet wurde und im Internet einiges, zum Teil sehr bedenkliches zu finden ist...siehe Briesensee-Groger-abwassermarsch! Der Anschluss- und Benutzungszwang ist gesetzlich tatsächlich nirgends geregelt, dieser wurde im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen geschaffen. Fakt ist, das dieser Zwang nur eigentlich nur angewendet werden darf, wenn das öffentl. Gemeinwohl gefährdet ist...und das ist nach Auslegung der Kommunen und Abwasserverbände stets der Fall denn es gilt das vorh. (mitunter sehr marode) öffentl. Entsorgungssystem aufrecht zu erhalten und das Gebührensystem nicht ins wanken zu bringen. Man wird von den Verantwortlichen keine Bestätigung bekommen, das nicht früher oder später eine Kanalsisation verlegt wird, genausowenig wird man Bestandsschutz für seine Anlage bekommen. Ich führe selber seit Jahren einen Rechtsstreit. Es wird regelmäßig bestätigt, das der Anschluss- und Benutzungszwang seine Berechtigung hat. Es gibt nur eine Möglichkeit davon ggfls. befreit zu werden und das ist wenn man den nachweis erbringt, das keine beseitigungspflichtigen Rückstände auf einem grundstück anfallen oder aber eine Teilbefreiuung wenn man das Schmutzwasser aufbereiten und wiederverwerten will. Aber selbst wenn man letzteres machen möchte ist mit massivem Widerstand zu rechnen. Eigentlich ist es so, dass die Entsorgungspflichtigen lediglich die Aufgabe haben die Sachen zu übernehmen und zu entsorgen welche ihnen angedient werden. Die Entsorgungspflicht kann erst greifen, wenn ich mich einer Sache tatsächlich entledigen will, bis zu diesem Zeitpunkt ist es mein Eigentum mit dem ich Tun und Lassen kann was ich will, solange ich Dritte nicht gefährde. Es steht auch nirgends geschrieben, das der Schmutzwasserandienungspflicht nach § 61 LWG nur mittels Kanalsisation nachgekommen werden kann und muss, wäre da nicht wieder die kommunale Selbstverwaltung... Eine schwierige Materie wenn man sich da mal richtig reinkniet... |
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| Vollbiologische Kleinkläranlage und Brennwert-Kondensat | Eumel | Systeme und Technik | 0 | 01.02.2005 12:18 |