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Die wichtigsten Analysewerte, die im Labor ermittelt werden sind:
CSB
(Chemischer Sauerstoffbedarf)
Es wird gemessen, wieviel Sauerstoff die chemischen Faulungs-bzw. Reinigungsprozesse
im Abwasser verbrauchen. Hohe Werte, also ein hoher Verbrauch an Sauerstoff,
bedeuten, dass das Abwasser noch nicht sehr gut geklärt wurde.
Der obere Grenzwert liegt in Deutschland bei 150 mg/l.
BSB5
(Biologischer Sauerstoffbedarf)
Es wird gemessen, wieviel Sauerstoff die im Abwasser vorhandenen Mikroorganismen
innerhalb von 5 Tagen verbrauchen (veratmen). Ist der Wert hoch, verbrauchen
die Bakterien viel Sauerstoff und das Abwasser ist noch nicht sehr
gut geklärt worden. Das Verhältnis von CSB und BSB5 ist
meist etwas 4:1. Die Messung des BSB5 ist recht aufwändig und
demnach auch teuer. Aus diesen Gründen wird empfohlen auf die
BSB5- Bestimmung zu verzichten und sie durch den CSB zu ersetzen.
Der obere Grenzwert für
den BSB5 liegt in Deutschland bei 40 mg/l.
pH-Wert
Der PH-Wert gibt den säure- oder basengehalt des Abwassers an.
Scharfe Waschmittel können diesen Wert beeinflussen. Neutrales
Wasser hat einen pH-Wert von 7,0. Normales Abwasser einen Wert von 6
bis 8 und gereinigtes Abwasser meist 6,5 bis 7,5. Stark Säurehaltige
oder basische Reinigungsmittel können bei starkem Gebrauch den
Wert verändern und die Klärprozesse beeinträchtigen.
Absetzbare Stoffe
Bei der Absetzprobe wird gemessen, wieviele Schwebstoffe in
der Abwasserprobe sich innerhalb einer bestimmten Zeit am Boden eines
Gefäßes absetzen.
2. Wartungsinhalte bei Neuanlagen
Anforderungen an die Wartung sind system- und anlagenbezogen.
Auch die Wartungshäufigkeit hängt vom Klärsystem,
aber auch von den Vorgaben der Hersteller ab. In den Zulassungsgrundsätzen
und der bauaufsichtlichen Zulassung ist die Mindestwartungshäufigkeit
angegeben. Die anlagenbezogenen Arbeiten sind ebenfalls hier erfasst
und sind Bestandteil des Wartungsberichts.
Seit einiger Zeit gibt es Zulassungen für verschiedene Reinigungsklassen,
die unterschiedliche Wartungshäufigkeiten erfordern:
- C für Kohlenstoffabbau Wartung 2x pro Jahr
- N für Nitrifikation Wartung 2x pro Jahr
- D für Denitrifikation Wartung 2x pro Jahr
- +P für zusätzliche Phosphateliminierung Wartung 3x pro
Jahr
- +H für zusätzliche Hygienisierung Wartung 3x pro Jahr
Fast alle seit 2005 eingebauten Kleinkläranlagen müssen 2x
pro Jahr gewartet werden. Meist wird bei Kleinkläranlagen
lediglich die Reinigungsklasse C gefordert. Nur in bestimmten
Fällen, in denen besondere Maßnahmen zum Schutz der
Gewässer erforderlich sind, können weitergehende Reinigungsanforderungen
gestellt werden. Bei Anlagen für Kohlenstoffabbau ist bei
jeder Wartung nur noch der CSB im Ablauf der Kläranlage zu
messen.
Bei Anlagen mit Nitrifikation ist zusätzlich NH4-N und bei Anlagen
mit Denitrifizierung der Nanorg. zu messen. Bei der Phosphoreliminierung
und der Hygienisierung kommen noch weitere Parameter hinzu.
Die neuen Wartungsregeln gelten seit Januar 2005.
Neuzulassungen beinhalten bereits diese neuen Regeln. Damit werden
bei der Wartung von Kleinkläranlagen die Kosten erheblich reduziert.
Möglich wurde diese neue Regelung durch die Europanorm EN 12566
Teil 3 die neue Festlegungen hinsichtlich der Betriebssicherheit
ausweist.
Hier heißt es: "Die Anlagen müssen mit einer Alarmvorrichtung
ausgestattet sein, die Betriebsstörungen (beispielsweise elektrisches,
mechanisches oder hydraulisches Versagen) anzeigt. Der Hersteller
muss
angeben, welche Art von Versagen durch die Alarmgebung nachgewiesen
wird." Hierzu gehört auch eine netzunabhängige Stromausfallüberwachung.
3. Wartungsinhalte bei Altanlagen
Es stellt sich nun die Frage, wie Altanlagen ebenfalls in den Genuss
der
neuen Wartungsregeln kommen können. Da die meisten Anlagen noch
auf einer alten Zulassung basieren, die meist eine dreimalige Wartung
pro Jahr beinhaltet, sollten diese nicht automatisch angepasst werden.
Wenn dies geschieht, entsprechen diese Anlagen nicht mehr der Zulassung
und auch nicht den Festlegungen in der Abwasserverordnung. Wenn jedoch
diese Anlagen der EN 12566 und den jeweils gültigen Zulassungsgrundsätzen
des DIBt entsprechen, können, mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde,
die neuen Wartungsregeln angewendet werden.
Falls Betreiber also mit Ihrer Altanlage auf die zweimal jährliche
Wartung umsatteln möchten, wird eine Nachrüstung mit entsprechenden
Alarmmodulen erforderlich werden. Wartungsbetriebe oder Hersteller
von
Kleinkläranlagen sollten in diesen Fällen den Behörden
eine Bescheinigung vorlegen, dass die entsprechenden Anpassungsmaßnahmen
erfolgt sind, damit die neuen Wartungsregeln auch angewendet werden
können.
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