Quelle: regioweb – 17.01.2008
Die Landesregierung will mit der Änderung des Landeswassergesetzes dafür Sorge tragen, dass Kleinkläranlagen, die auch dauerhaft nicht an kommunale Kläranlagen angeschlossen werden, den rechtlichen Anforderungen entsprechen.“ Das erklärte heute Minister Volker Sklenar (MdL/CDU) in Erfurt.
Thüringen ist überwiegend ländlich geprägt. Insbesondere in den zersiedelten Gebieten Thüringens lassen sich oftmals zentrale Abwasserbehandlungsanlagen nicht wirtschaftlich errichten bzw. im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung nicht dauerhaft auslasten. Hier müssen Kleinkläranlagen als Ergänzung oder Alternative zur zentralen Abwasserentsorgung angesehen werden. Mit der Änderung der Abwasserverordnung im Jahre 2002 wurden alle Bundesländer verpflichtet, sicher zu stellen, dass die Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
In Thüringen werden heute noch 230.000 Kleinkläranlagen betrieben. Von diesen Anlagen sind nur ca. 2% Prozent so genannte „vollbiologische“ Kleinkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen können. Leider ist auch bei diesen Anlagen festzustellen, dass oft aufgrund einer nicht stattfindenden oder nur unzureichenden Wartung die mögliche Reinigungsleistung nicht erreicht und damit die geforderten Ablaufwerte der Abwasserverordnung nicht eingehalten werden.
Aufgrund der unzureichenden Reinigungsleistung der Kleinkläranlagen sind insbesondere kleinere Gewässer oft erheblich belastet. Fast 90 Prozent der Gewässerbelastungen aus kommunalen Abwassereinleitungen stammen heute aus Kleinkläranlagen. Da diese Einleitungen innerörtlich bzw. ortsnah stattfinden, stellen diese Anlagen auch ein hygienisches Problem dar.
„Die Entscheidung, ob eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung dauerhaft über private Kleinkläranlagen bzw. über öffentliche Abwasseranlagen erfolgen soll, obliegt dem zuständigen kommunalen Aufgabenträger (Gemeinde/Abwasserverband). Maßgeblich für die Entscheidung über die Entsorgungsvariante ist nach Auffassung der Landesregierung die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer abwassertechnischen Lösung. So werden unverhältnismäßig hohe Kosten vermieden und damit die Belastungen der Bürger durch Gebühren und Beiträge insgesamt minimiert“, so Sklenar.
Mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Thüringer Wassergesetzes beabsichtigt die Landesregierung die rechtlichen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb von Kleinkläranlagen zu schaffen. Eine Förderung für die Sanierung (auch Ersatzneubau) von Kleinkläranlagen soll die Umsetzung notwendiger Sanierungen nach dem Inkrafttreten der Novelle des Thüringer Wassergesetzes begleiten.
Dafür sind zunächst jährlich ca. 2,5 Mio. Euro vorgesehen. Eine rückwirkende Förderung für sanierte Anlagen, die ab dem 15.08.2007 beauftragt wurden, ist beabsichtigt.
