Quelle: Europaticker 01.05.08
Bundesweit einmalige Regeln für Kleinkläranlagen
In den vergangenen Jahrzehnten haben die Kommunen und das Land Schleswig-Holstein erhebliche finanzielle Anstrengungen auf sich genommen, um das Abwasser ihrer Bürger zentral in kommunalen Kläranlagen behandeln zu können. Trotzdem müssen rund sieben Prozent der schleswig-holsteinischen Bevölkerung (rund 200.000 Einwohner) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen ihr Abwasser auf Dauer dezentral in ca. 57.000 Kleinkläranlagen behandeln.
Interessierte Kleinkläranlagenbetreiber haben schon länger mit Sorge betrachtet, dass technisch unbelüftete Behandlungsanlagen wie zum Beispiel Filtergräben, Nachklärteiche, Pflanzenbeete und Untergrundverrieselungsanlagen im übrigen Bundesbereich nicht mehr zugelassen sind und dort bestehende Behandlungsanlagen durch technisch belüftete Systeme ausgetauscht werden müssen. Dieser Vorgehensweise wollte sich das schleswig-holsteinische Umweltministerium nicht anschließen, da die guten Ergebnisse der behördlichen Überwachungen bei richtig betriebenen und gewarteten Kleinkläranlagen diesen kostenintensiven Schritt nicht rechtfertigten.
Das Umweltministerium hat deshalb für den Bereich der Kleinkläranlagen Regeln erarbeitet, die die Besonderheiten im Land berücksichtigen. Diese sind in die mit Datum vom 18. März 2008 eingeführte DIN 4261 eingeflossen. Die eingeführte DIN 4261 lässt weiterhin die überwiegend in Schleswig-Holstein verwendeten technisch unbelüfteten Systeme zu und regelt deren Bemessung, Betrieb und Wartung, da sich die vorhandenen technisch unbelüfteten Verfahren durch Robustheit, einfachen Betrieb, äußerst geringen Energieverbrauch und damit auch als klimafreundlicher auszeichnen.
Zukünftig müssen technisch unbelüftete Anlagen jetzt alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen gewartet werden. Diese Regelung sorgt einerseits dafür, dass die Anlagen auf einem hohen Niveau arbeiten und somit die Gewässer des Landes ein Stück weit entlastet werden können. Andererseits wird mit dieser fachgerechten Regelung eine bundesweite Vorgabe umgesetzt. Darüber hinaus werden die im Rahmen der Wartung gewonnen Erkenntnisse an die zuständige Wasserbehörde geleitet. Auf eine behördliche Überwachung vor Ort kann deshalb in der Regel zukünftig verzichtet werden. Diese neue praxisgerechte Regelung dient somit auch der von der Landesregierung mit großer Anstrengung verfolgten Deregulierung.
Die Wartung wird zusätzliche Kosten beim Betreiber verursachen, die aber dadurch weitgehend ausgeglichen werden, dass die eingeführte DIN 4261 ein Einsparpotenzial bei den Entsorgungs- und den behördlichen Überwachungskosten eröffnet. So wird zukünftig eine Regelabfuhr des Fäkalschlamms alle zwei Jahre oder eine bedarfsorientierte Fäkalschlammabfuhr zugelassen.
Die Betreiber von Kleinkläranlagen können somit wieder beruhigt in die Zukunft schauen, da es gelungen ist, trotz verbesserter Leistungen das Kostenniveau nahezu nicht zu verändern und unnötige, sehr kostenintensive Umrüstaktionen auf technisch belüftete Anlagen durch einen fachlich fundierten Alleingang Schleswig-Holsteins zu verhindern.
Einzelheiten zu Errichtung, Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen sind der eingeführten DIN 4261 “Kleinkläranlagen” als allgemein anerkannte Regeln der Technik und Landesrechtliche Regelung gemäß Anhang 1, Teil C, Absatz 4 und 5 der Abwasserverordnung” zu entnehmen. Sie kann im Amtsblatt Nr. 16 ab Seite 283 oder unter http://www.umwelt.schleswig-holstein.de/servlet/is/23633/kleinklaer.htm eingesehen werden. Weitere, für den Betreiber nützliche Erkenntnisse werden in Kürze unter derselben Internetadresse eingestellt.
