Steuerliche Aspekte zu Kläranlagen

Quelle: Biallo.de – Das Verbraucherportal für private Finanzen

Die Kosten für eine biologische Kleinkläranlage kann man steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe geltend machen.

Soweit die schlechte Nachricht vorweg. Das Finanzgericht Münster entschied so, da Hauseigentümer für die Anschaffung einer Kleinkläranlage einen Gegenwert erhalten, Stichwort “Vermögensumschichtung”. Außerdem erhöhe dies den Wert des Hauses, was sich bei einem möglichen Verkauf des Hauses positiv auswirke. Weiter hieß es, dass die Kosten für den Einbau und den Betrieb einer Kleinkläranlage nichts “außergewöhnliches” seien, sondern eine gesetzliche Verpflichtung.

Doch wie so oft, gibt es eine Ausnahme von der Regel. Nämlich wenn mit der Immobilie Einkünfte erzielt werden, beispielsweise Mieteinnahmen. So dürfen die Anschaffungskosten steuerlich als Abschreibung über mehrere Jahre hinweg angesetzt werden.

In diesem Zusammenhang ist ein Entscheidung des Bundesfinanzhofs von Interesse: Mieter und Eigenheimbewohner können die Kosten für Handwerkerarbeiten und haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20% bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen, allerdings nur bis maximal 6.000 Euro. Eine Anmerkung von Michael Fritzsch, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Nürnberg: ” Die Zahlung muss auf dem Konto des Empfängers eingehen, also entweder per Überweisung oder Direkteinzahlung”