Newsletter Oktober 2011

Liebe Leserinnen und Leser,

herzlich willkommen im Newsletter Oktober 2011 von Klaeranlagen-Vergleich.de.

INHALT
1. Kleinkläranlage per Telemetrie überwachen
2. Steuerliche Aspekte zu Kläranlagen
3. Urteil zu biologischer Abwasserreinigung
4. Zertifiziertes Unternehmen zur Wartung meiner Kleinkläranlage finden


1. Kleinkläranlage per Telemetrie überwachen


Regelmäßige Eigenkontrollen und Wartungen der Kleinkläranlage sind lästig. Wird hier mit lässiger Hand gearbeitet, ist es nicht mehr weit bis man schlechte Ablaufwerte hat und die Anlage nicht mehr einwandfrei funktioniert. Der bayrische Kläranlagen-Hersteller utp bietet ein System zur Fernüberwachung von Kleinkläranlagen mittels Telemetrie. Grundsätzlich ist es möglich die Dienstleistung europaweit in Anspruch zu nehmen. Das System kann unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Kleinkläranlagen von anderen Herstellern kommunizieren.

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2. Steuerliche Aspekte zu Kläranlagen


Die Kosten für eine biologische Kleinkläranlage kann man steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe geltend machen. Das Finanzgericht Münster entschied so, da Hauseigentümer für die Anschaffung einer Kleinkläranlage einen Gegenwert erhalten, Stichwort “Vermögensumschichtung”. Außerdem erhöhe dies den Wert des Hauses, was sich bei einem möglichen Verkauf des Hauses positiv auswirke. Weiter hieß es, dass die Kosten für den Einbau und den Betrieb einer Kleinkläranlage nichts “außergewöhnliches” seien, sondern eine gesetzliche Verpflichtung.

Doch wie so oft, gibt es eine Ausnahme von der Regel. Nämlich wenn mit der Immobilie Einkünfte erzielt werden, beispielsweise Mieteinnahmen. So dürfen die Anschaffungskosten steuerlich als Abschreibung über mehrere Jahre hinweg angesetzt werden.

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3. Urteil zu biologischer Abwasserreinigung


Der Betreiber einer Kleinkläranlage ist gesetzlich verpflichtet eine biologische Reinigungsstufe bis zu einem bestimmten Stichtag nachzurüsten.  Gegen diesen Sanierungsbescheid wurden diverse Klagen beim Verwaltungsgericht in Leipzig eingereicht. Hier wurde ein – vielleicht wegweisendes – Urteil gesprochen. Es bestünden „keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit” des Vorgehens des Versorgungsverbandes vor Ort. Und auch nicht daran, dass die erforderlichen Grenzwerte nur durch eine biologische Kläranlage erreicht werden könnten. Ohne die seien die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vermerkten Werte nicht einzuhalten. Der Verband darf den Einbau einer biologischen Reinigung fordern.

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4. Zertifiziertes Unternehmen zur Wartung meiner Kleinkläranlage finden



Kleinkläranlagen müssen von Gesetzeswegen regelmäßig gewartet werden. Dies darf nur von zertifizierten Wartungsunternehmen durchgeführt werden. Wie finde ich so ein Unternehmen? Nutzen Sie hierzu das kostenlose Angebot der DWA: http://www.dwa.de/rwservice/kka/index.htm

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