Kleinkläranlage in Hamburger Wasserschutzgebiet

  • Autor
54 Jahre 9 Monate her #3229 von
Guten Tag,
wir müssen unser Haus nachrüsten.
Gefordert sind folgende Grenzwerte:
CSB <75mg/l
BSB5 <15 mg/l
NH4-N <10 mg/l
Ges-N (anorg) <18mg/l

Besonders letzterer Wert scheint ein Problem für die meisten Anlagen zu sein, diese liegen bei 20,5-25 mg/l.

Wir können KEINE SBR-Anlage und keinen Klärteich o.ä. einsetzen, da wir Zeiten mit starker Unterlast haben und andere mit starker Überlast.

Angefragt und in Frage kämen:

Wirbelschwebebett
Festbett
Membran

nur leider erfüllen alle angebotenen Anlagen den letzten Wert nicht!

Falls jemand andere Vorschläge hat, wäre ich sehr dankbar!

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  • watermaster
54 Jahre 9 Monate her #3233 von watermaster
Hallo, Waldig,

die von Dir genannten Grenzwerte beruhen nicht auf der Basis von bauaufsichtlichen Zulassungen, sondern sind letztlich Ausfluss aus der dortigen Wasserschutzgebietsverordnung. Du müsstest die Verordnung einsehen und etwas an Bestimmungen hinsichtlich der vorgegebenen Grenzwerte suchen und Dich dann mit Deiner zuständigen Wasserbehörde auseinandersetzen, welche System denn da überhaupt noch in Frage kommen. Diese Entscheidung mit derartig strengen Grenzwerten ist für mich nicht so ganz nachvollziehbar und rückt den ganzen Vorgang m. E. sehr stark in die Nähe eines Verstoßes gegen das Übermassverbot. Du solltest also grundsätzlich auch hinterfragen, ob in der Wasserschutzgebietsverordnung die Grenzwerte z. B. abgestuft nach den Zonen I, II, III a und III b festgesetzt wurden. Ich empfehle zunächst, einen Antrag für ein ganz normale bauaufsichtlich zugelassene Anlagde zu stellen. Dieser müsste in Form eines Bescheides abgelehnt werden und in der Ablehnung müssen (ganz speziell) die Rechtsgrundlagen genannt werden. Dieser Bescheid wäre dann angreifbar (und das sollte auch geschehen, falls die Wasserbehörde nicht einlenkt). Da wird Dir allerdings sicher nur ein Anwalt helfen können.

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  • Autor
54 Jahre 9 Monate her #3244 von
Ist doch ganz klar wo die Grenzwerte her kommen, dass sind die Grenzwerte die in der wasserrechtlichen Erlaubnis der kommunalen Kläranlage GK 5 bzw. in der Abwasserverordnung stehen.
Denke ich mal.
Scheint mir schwachsinniger Behördenmix aus GK 4 und 5 zu sein.
Gehen Sie wie folgt vor schreiben sie einige Kleinkläranlagenhersteller an und fragen Sie sie ob die diese Werte gewährleisten können, voraussichtlich bekommen Sie nicht einmal eine Antwort :-)
Legen Sie diese Fakten dann der Behörde vor und erklären Ihnen, dass es nicht möglich ist diese Werte zu garantieren.
Sie werden bestimmt schnell erkennen was für eine blödsinnige Forderung dies war.

Gruß
MicWlo
Duisburg

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  • watermaster
54 Jahre 9 Monate her #3246 von watermaster
Hallo, Waldig. hallo, Micwlo (schön, mal wieder von Dir zu lesen), und hallo der Rest,

so, ich habe noch mal nachgeprüft in der Abwasserverordnung. Die haben dort folgende Werte festgeschrieben (mg/l):
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Diese Festlegungen betrifft aber eben nicht Anlagen in der Größenklasse 1 (Früher Kleineinleitungen mit einer Schmutzwasserfracht von weniger als 8 m³/Tag) und istfür den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Sollte sich die Wasserbehörde hierauf berufen, liegt m. M. nach ein krasser Ermessensfehler vor, deshalb glaube ich da nicht so richtig dran.
Ich denke tatsächlich, dass sich die Wasserbehörde auf die Wasserschutzgebietsverordnung stützt, da dieses Gebit eben besonder schützenswert ist und somit strabgere Werte anzusetzen sind. M. E. ist auch nur dieser Weg der richtige, alles andere wäre fehelrhaft und somit angreifbar.

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  • Autor
54 Jahre 9 Monate her #3249 von
danke für die Antworten.
Was also soll ich jetzt tun?
Die Hersteller antworten in der Tat nicht / wenig, bzw. schicken ihre Angebote mit den Grenzwerten für Klasse D (und da ist der letzte Wert eben nicht erfüllt).
Der Herr von der Umweltbehörde sagt, dazu kann er nichts sagen - sondern verweist an die TU Harburg, wo es ein Beratungsangebot gibt.

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  • watermaster
54 Jahre 9 Monate her #3250 von watermaster
Hallo, Waldig,

lass Dich erst mal nicht ärgern, dass wird wohl ein Bohren dicker Bretter. Mein Tipp:
Reiche zunächst einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine bauartzugelassene Anlage (Festbett oder Belebungsanlage) bei Deiner zuständigen Wasserbehörde ein...wichtig ist : Nur erstmal den Antrag mit den Planunterlagen! Die Behörde müsste Dir den Antrag nach den zugrundeliegenden Bestimmungen eigentlich ablehnen, und zwar in Form eines Ablehnungsbescheides mit vorheriger Anhörung.
In diesem Ablehnungsbescheid sind dann präzise die Gründe und Rechtsgrundlagen zu nennen, die zu der Ablehnung geführt haben. M. E. liegt eine Fehleinschätzung der Wasserbehörde vor, wenn sie weiterhin auf diesen Werten beharrt. Dieser Ablehnungsbescheid ist dann angreifbar (beklagbar) und m. E. hast Du recht gute Aussicht auf Erfolg. Zumindest ist dann aber klar, welche Art Anlage überhaupt noch in Frage kommt. Denkbar wäre z. B. auch noch eine Kombianlage mit nachgeschalteter Schönungsstufe, z. B. Mehrkammergrube mit Festbett oder Belebungstechnik und nachgeschaltet ein vertikal durchströmtes Pflanzenbeet (Obwohl ich das für Blödsinn und unnötige Geldschneiderei halte, aber die Einleitungs-Werte dürften dann wohl erreicht werden.)

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