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Wegweisendes Urteil zu biologischer Abwasserreinigung

Quelle: Leipziger Volkszeitung Online am 07.10.2011 Der Betreiber einer Kleinkläranlage ist gesetzlich verpflichtet eine biologische Reinigungsstufe bis zu einem bestimmten Stichtag nachzurüsten.  Gegen diesen Sanierungsbescheid wurden diverse Klagen beim Verwaltungsgericht in Leipzig eingereicht. Hier wurde ein - vielleicht wegweisendes - Urteil gesprochen. Im konkreten Fall klagte ein Grundstückseigentümer gegen den Sanierungsbescheid des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain (Landkreis Leipzig) und beantragte "vorläufigen Rechtsschutz", also Maßnahmen, die ein Gericht vor dem Hauptverfahren trifft, um kurzfristig Rechtsschutz zu gewähren. Für den Stadtteil Ebersbach sieht das Konzept keine zentrale Abwasserbeseitigung vor. Grundstückseigentümer müssen hier für eine dezentrale Klärung sorgen. Dies betrifft die Installation, Instandhaltung und jetzt auch die Sanierung einer Vor-Ort-Klärung. All das soll finanziell vom Betreiber der jeweiligen Kleinkläranlage getragen werden. In Ebersbach sieht man aber den Versorgungsverband in der Pflicht, solche Anlagen zu bauen, zu betreiben und zu finanzieren, per Gebühr, nicht über private Baukostenzuschüsse. Das Urteil: es bestünden „keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit" des Vorgehens des Versorgungsverbandes. Und auch nicht daran, dass die erforderlichen Grenzwerte nur durch eine biologische Kläranlage erreicht werden könnten. Ohne die seien die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vermerkten Werte nicht einzuhalten. Der Verband darf den Einbau einer biologischen Reinigung fordern. Inwiefern ist dieses Urteil wegweisend? Ebersbach ist nur eine von vielen Ortschaften in Deutschland, die derzeit einen ähnlichen Streit ausfechten. Es ist davon auszugehen, dass andere Gerichte in Deutschland ähnlich entscheiden würden. Wer sich also mit dem Gedanken einer Klage trägt, ist gut beraten zu überprüfen, ob vergleichbare Grundvoraussetzungen wie im betreffenden Urteil vorliegen.

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