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Preise für Leichtfüssigkeitsabscheider

Für welche Region (PLZ) benötigen Sie Angebote?

Wie teuer ist ein Ölabscheider? Wo kaufen?

Inhaltsverzeichnis:

Die Herstellungs- bzw. Baukosten für eine Ölabscheideranlage können je nach Einsatzgebiet, Menge und Art der Abwässer bzw. anfallender Leichtflüssigkeiten, Dimensionierung und örtlichen Gegebenheiten (z.B. Bodenbeschaffenheit) große Unterschiede aufweisen.

Für ein aussagekräftiges, belastbares Angebot sind eine Vielzahl von Fragen von Bedeutung, z.B.:

  • Welche Medien werden abgeschieden?
  • Welche Art von Betrieb unterhalten Sie (z.B. SB-Waschplatz)?
  • Wie hoch ist der maximale Abwasserverbrauch in Liter pro Tag?
  • Liegt die zukünftige Anlage in einem hochwassergefährdeten Gebiet?
  • Lassen Sie die Bodenverhältnisse am Einbauort überprüfen!
  • Informieren Sie sich über den richtigen Zu- und Ablauf!
  • Ist die Zulauftiefe (mindestens frostfrei!) bekannt?

Sprechen Sie am besten im Vorfeld mit der zuständigen Genehmigungsbehörde. Informieren Sie sich auch über die aktuellen Anforderungen nach DIN 1999-100.

Um eine ungefähre Vorstellung über notwendigen Kosten zu vermitteln, können Sie von einem Erstellungspreis von rund 25.000 Euro für eine komplette Ölabscheide-Anlage für einen kleineren Betrieb (z.B. Tankstelle, Kfz-Werkstatt) ausgehen. Anfallende Kosten für eine Personalschulung noch nicht mit eingerechnet.

Es können noch weitere Kosten für zusätzliche Erdarbeiten anfallen, außerdem natürlich Kosten für die regelmäßig durchzuführenden Wartungen und Entleerungen.

Nutzen Sie den folgenden Link, um Angebote zu vergleichen:

Hier können Sie ein Angebot für Ihr Projekt bzw. Ihren Betrieb erhalten!

1. Wo kann man Leichtflüssigkeitsabscheider kaufen?

Öl- bzw. Leichtflüssigkeitsabscheider werden von zertifizierten Fachbetrieben in verschiedenen Größen und Materialien angeboten. Meist werden komplette Dienstleistungspakete, von der Planung bis zur Inbetriebnahme, angeboten.

Nutzen Sie doch unsere kostenlose Vermittlung oben auf dieser Seite!
Wir bringen Sie in Kontakt zu Fachfirmen und Sie erhalten passende Angebote und Beratung!

Professionelle Produktionsbetriebe mit Erfahrung und Know-how finden Sie in den Bereichen Anlagen- bzw. Kläranlagenbau, Pumpen- und Anlagetechnik, Tank- bzw. Behälterbau, usw. Fachbetriebe mit Erfahrung nutzen i.d.R vorgefertigte, geprüfte Bauteile sowie nach DIBt geprüfte Materialien, eine hohe Qualität sollte somit sichergestellt sein. Außerdem bieten viele Hersteller weitere Services an, die über Planung, Bau und Inbetriebnahme hinausgehen; wie zum Beispiel Unterstützung bei Gutachten und Bescheinigungen.

Im nachfolgenden Kapitel haben wir einige große Hersteller aus dem Bundesgebiet für Sie zusammengestellt.

Anbieter

Adresse

Ort

Telefon

www

E-Mail

Klaro GmbH

Spitzwegstraße 63

 95447 Bayreuth 0921/16279-0 https://www.klaro.eu/   info@klaro.eu

Behältertechnik Haase

Schemmelstraße 12

04928 Plessa

0 35 33 / 41 89 25

www.haase-behaelter.de

info@haase-behaelter.de

Tankbau Willberger

Bahnhofstr. 2

83620 Feldkirchen-Westerham

08063/5139

www.willi-tank.de

info@willi-tank.de

Mall GmbH

Hüfinger Straße 39-45

78166 Donaueschingen

0771 / 8005-0

www.mall.info

 

TBR UGmbH

Hans-Georg-Mettler-Straße 2

54497 Morbach

06533 / 947 046

www.tbr-bau.com

info@tbr-bau.com

Otto GRAF GmbH Kunststofferzeugnisse

Carl-Zeiss-Str. 2-6

79331 Teningen

07641 589-0

www.graf-online.de

mail@graf.info

ACO Tiefbau Vertrieb GmbH

Am Ahlmannkai

24782 Büdelsdorf

04331 / 354-500

www.aco-tiefbau.de

tiefbau@aco.com

KESSEL AG

Bahnhofstraße 31

85101 Lenting

0 84 56 / 27 - 0

http://www.kessel.de/

info@kessel.de

TOPATEC Wasser- und Abwassertechnik GmbH

Neckartailfinger Str. 8

72655 Altdorf

07127 - 960 19-0

www.topatec.de

info@topatec.de

2. Welche gesetzlichen Vorschriften und Normen gelten?

Maßgeblich für Leichtflüssigkeitsabscheider ist die "Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - kurz: Abwasserverordnung (AbwV).

2.1. Die Abwasserverordnung (AbwV)

In der AbwV werden die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer bestimmt sowie die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen geregelt. Für Regen- oder Schmutzwasser welches durch Mineralöle, Benzin usw. verunreinigt ist, ist insbesondere der Anhang 49 (mineralölhaltiges Abwasser) dieser Verordnung von grundlegender Bedeutung. Insbesondere für Gewerbe, Industriebetriebe und öffentliche Betriebe bei denen regelmäßig mineralölbelastetes Abwasser anfällt wird der Umgang mit diesen Abwässern bundeseinheitlich geregelt. In der TRwS 781 werden die Ableitungen aus Niederschlagwasser und erforderliche Rückhalteeinrichtungen definiert.

Das Arbeitsblatt DWA-A 781 (TRwS 781) "Tankstellen für Kraftfahrzeuge" verweist auf technische Lösungen für Tankstellen in diesem Zusammenhang. Es findet keine Anwendung für Tankstellen zur Betankung von Luft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen.

Anwendung findet die Verordnung auf Abwässer

(Zitat)
"dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt….“

Die Verordnung gilt nicht für Abwässer aus

(Zitat)
„1. der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen,
2. der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,
3. der Innenreinigung von Transportbehältern….“

Ferner wird geregelt, dass das Abwasser keine organischen Komplexbildner (...) oder organische gebundene Halogene die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen stammen, eingeleitet werden dürfen.

Im Abschnitt E verweist die Anlage 49 darauf, dass In Leichtflüssigkeitsabscheider-Anlagen nur Abwasser abgeleitet werden darf,

(Zitat)
„das abscheidefreundliche Wasch- und Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht beeinträchtigen. Abscheidefreundlich im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtflüssigkeiten temporärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d. h. die nach dem Reinigungsprozess deemulgieren.
(…) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung auch als eingehalten, wenn das Überschusswasser aus der Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet wird.
(…) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für das kohlenwasserstoffhaltige Abwasser…."

2.2. DIN EN 858-2 und DIN 1999-100/-101

Zwei DIN-Normen spielen bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Abscheideranlagen eine grundlegende Rolle:

In der DIN EN 858-2 wird die Wahl der Nenngröße, Material, der Einbau, Betrieb und Kleinkläranlage" >Wartung von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen beschrieben bzw. festgelegt. Die DIN 1999-100/101 trifft Aussagen über die Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen.

2.2.1. Die DIN EN 858-2 im Überblick

Abscheideranlagen dürfen hergestellt werden aus:

  • Beton (unbewehrtem, faserverstärktem oder Stahlbeton)
  • Gusseisen oder Stahl
  • Glasfaser verstärktem Kunststoff oder Polyethylen

und bestehen i.d.R. aus folgenden Komponenten:

Ferner wird die Mindestqualität für das Einleiten in Entwässerungsanlagen beschrieben, die Formel für die Bemessung der Nenngröße, die Berechnung des Regenwasserzuflusses, Faktoren wie der Erschwernisfaktor, beschreibt die Dimensionierung von Schlammfänge, Verschlusseinrichtungen, Warneinrichtungen und Probenahmeeinrichtungen.

2.2.2. DIN 1999-100/101 im Überblick

Diese Norm regelt u.a. die Betriebsbedingungen einer Ölabscheider-Anlage, wie zum Beispiel dass keine stabilen Emulsionen eingeleitet werden dürfen.

Insbesondere die Umgebungsbedingungen wie Wasserdruck und -temperatur, Art der Reinigungsmittel, Inhalt der monatlichen Kontrollen durch sachkundiges Personal, habjährliche bzw. jährliche Kontrolle, Entsorgung von Schlamm und Leichtflüssigkeiten, Führung des Betriebshandbuches sowie Umfang und Ausführung der Generalinspektion werden beschrieben.

2.3. Weitere Vorschriften und Gesetze

Die gesetzlichen Betreiberpflichten für Abscheideanlagen werden im § 23 WHG - der Rechtsverordnung zur Gewässerbewirtschaftung im Wasserhaushaltsgesetz - geregelt. Insbesondere sind die Eigenkontrollverantwortung, Verbote von Einleitung bestimmter Stoffe, Überwachung der Gewässereigenschaften oder sonstige Durchführungen behördlicher Verfahren geregelt.

Zum Schluss sind noch die Merkblätter DWA-M 167 Teil 1 und DWA-M 167 Teil 2 aus dem Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachten.

Im Teil 1 werden die rechtlichen und technischen Bestimmungen für Abscheideranlagen beschrieben (u.a. Einbau, Betrieb sowie Wartung und Kontrolle). Im zweiten Teil werden genaue Hinweise zur Anwendung des bestehenden Regelwerks sowie rechtliche Vorschriften für Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen aufgeführt.

Des Weiteren spielen eine Rolle:

  • Baubestimmungen der Bundesländer
  • Abfallgesetz
  • Landeswassergesetz
  • Die kommunale Entwässerungssatzung
  • Sowie die Abscheideanlage betreffenden Zulassungen und Prüfzeugnisse (Verwendbarkeitsnachweis)

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