Wasserschutzgebiet und Kleinkläranlage

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54 Jahre 3 Monate her #192 von
Hallo,
wir sind drei verstreut liegende Einfamilienhäuser im Außenbereich (1,2 km vom Ort) mit ca. 3 % Gefälle zum Ort. Die nahe Nachbargemeinde hat vor ca. 3 Jahren einen Tiefbrunnen in 600 m Entfernung in Betrieb genommen und unsere Grundstücke zum Wasserschutzgebiet III erklärt. Doch nach NEUESTER VERSION hat man uns aus dem Schutzgebiet knapp wieder heraus genommen.
:lol:
Jeder hat jeweils eine alte bzw. veraltete 3 Kammer-Ausfaulgrube mit Sickerschacht. Unsere Gemeinde fordert Umrüstung auf biologische Nachklärung. Kosten ja ca. E 10.000.- Mein Haus besteht aus nur 1 Person mit oft langer Abwesenheit Ist denn da überhaupt ein konstanter Betrieb, z.B. einer SBR-Anlage möglich ? Die anderen zwei bestehen aus je 2 Personen, wovon eines nicht einmal Stromanschluß hat und will.

Die für uns günstigste Lösung wäre doch der zentraler Anschluß an die Kläranlage. Jetzt hatte mir freundlicherweise jemand einen Tip gegeben, daß die Gemeinde quasi keine Kosten zu tragen hat und die Anschlussleitung vom Staat ersetzt bekommt. Bitte noch einmal präziser: wie geht das bitte ?????
Vielen Dank für alle Antworten zu diesen Themen.
Juergen

[/u]

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54 Jahre 3 Monate her #196 von
Hallo,

schau mal unter dem Threat "Zulassung für Kleinkläranlage, was fordert das Gsetz?" nach. Da hab ichs´erklärt wie das mi der Kostenerstattung laufen kann.

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54 Jahre 3 Monate her #198 von

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54 Jahre 3 Monate her #199 von
Wer kann denn zu dem Thema "quasi umsonst" Kanalanschluss zur Kläranlage noch einen Beitrag leisten ?
Danke

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54 Jahre 3 Monate her #234 von
die Problematik ist mir auch schon einmal untergekommen. Wenn das Grundstück im Trinkwasserschutzgebiet liegt, kommt es auf die Schutzzonenbestimmungen an, inwieweit die Versickerung von Abwässern oder die Einleitung in ein Oberflächengewässer (Fließgewässer) zulässig ist.
Wenn du tatsächlich allein dort wohnst, solltest du dir überlegen, ob du deine Abwässer nicht abflusslos sammeln willst. Da gibts aus wasserrechtlicher Sicht beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Einwendungen gegen. Zumal die kleinsten biologischen Anlagen ohnehin zumeist auf 4 EW ausgelegt sind und bei 1 Person Schwierigkeiten mangels Nährstoffen vorprogrammiert sind.
Sprich einfach mal mit deiner unteren Wasserbehörde, da wird sich schon ein Lösung finden lassen.

Was dich vielleicht noch interessieren könnte ist die Tatsache, dass von dem Abwasserbeseitigungspflichtigen erhöhte Aufwendungen zum kanalseitigen Anschluss von Grundstücken im Trinkwasserschutzgebiet zugemutet werden können. Der Anschluss wäre jedoch in keinem Fall umsonst.

Worauf du vielleicht noch anspielst sind die Fördermittel, welche bei uns hier jeder Abwasserbeseitigungspflichtige in Anspruch nimmt. Ohne Fördermittel bauen die bei uns gar nicht. Für den Fall, dass Grundstück im Trinkwasserschutzgebiet erschlossen werden, können prozentual höhere Fördermittel ausgereicht werden (bis zu 60 - 70 %), aber das das Land (nicht der Staat) alles übernimmt wäre mir neu.

MFG

UWB LSA

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54 Jahre 3 Monate her #257 von
Zum letzten Beitrag:
Ob das Sammeln von Abwässern zulässig ist, ist von Land zu Land verschieden geregelt. In Bayern ist es jedenfalls nur in bestimmten Ausnahmefällen (landwirtschaftl. Anwesen oder ehem. landwirtschaftl. Anwesen) zulässig. Das ist aber nicht im Wasserrecht sondern im Baurecht geregelt.
Ob der Anschluss tatsächlich "umsonst" sein wird, hängt von der Gemeinde ab, es ist aber richtig, dass diese wohl mindestens die in der Satzung geregelten Gebühren nehmen wird. Alles weitere ist Spekulation...
Bezüglich "Förderung": Man darf hier nicht die von Bundesland zu Bunedsland (oder FreiSTAAT) verschiedenen Fördermöglichkeiten mit den bundesweit einheitlichen Regelungen des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) verwechseln. Das von mir erläuterte Verfahren hat nichts mit irgendwelchen Förderrichtlinien (in Bayern z. B. RZKKA) zu tun sondern basiert alleine auf die im AbwAG vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit.

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